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Mit der fundierten Fachkenntnis unserer Experten, Engagement und langjähriger Erfahrung unterstützen wir Sie zuverlässig bei sämtlichen Aufgaben des Unternehmensmanagements.

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JÜRGEN WEISLEIN

Kompetente Betreuung in all Ihren Steuer- und Wirtschaftsfragen

Von der Steuer- und Wirtschaftsberatung über Rechnungswesen bis zu Finanzierungsfragen:
Wir bieten Ihnen umfassende und individuelle Unterstützung bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen.

Steuerberatung
für Privatpersonen
und Gewerbe

Unsere fachkundige Auskunft hält Sie stets informiert über die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen.

Finanz- und
Lohnbuchführung

Treffen Sie klare
Entscheidungen mit unserer lückenlosen Aufzeichnung Ihrer Geschäftsvorgänge.

Betriebswirtschaft, Finanzierung und Rating

Steigende Anforderungen
an Unternehmer, setzt
fundierte Wirtschaftsberatung wie unsere voraus.

ÜBER UNS

Kompetenz aus Erfahrung

Die Jürgen Weislein Steuerberatungsgesellschaft mbH hat ihren Standort in Weißenburg. Mit fundiertem und stets aktuellem Expertenwissen bieten wir Ihnen alle Dienstleistungen rund um steuerliche und wirtschaftliche Belange. Dabei betreuen wir einen weit gefächerten Mandantenstamm in unterschiedlichen Beratungsfeldern.

Vertraulich.

Ihre Daten werden streng vertraulich von uns gewahrt.

Persönlich.

Wir stehen Ihnen persönlich zur Seite, ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort.

Bewiesen.

Seit über 20 Jahren hat unsere Kanzlei hunderte von Mandanten bedient.

AKTUELLES

Wir halten Sie auf dem Laufenden

  • FG München: Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
    am 12. Mai 2026 um 6:33

    Die Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzt. Nach mehr als 6 Monaten wird die Selbstnutzung nur unter strengen Anforderungen anerkannt, so das FG München.Mehr zum Thema 'Steuerbefreiung'...Mehr zum Thema 'Erbschaftsteuer'...

  • Kein vollständiger Zinserlass?: Freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat
    am 12. Mai 2026 um 6:26

    Nachzahlungszinsen sind nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und sie auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat.Mehr zum Thema 'Abgabenordnung'...Mehr zum Thema 'Zinsen'...

  • Nicht anerkannt!: 3 Unternehmensausgaben, die das Finanzamt genau prüft
    am 12. Mai 2026 um 6:24

    Ob Geschäftsessen, Firmengeschenke oder Berufskleidung: Viele Unternehmer gehen davon aus, dass betrieblich veranlasste Ausgaben automatisch steuerlich abzugsfähig sind. Die Realität sieht jedoch anders aus. Es gibt drei typische Kostenfallen, die sich leicht vermeiden lassen.Mehr zum Thema 'Betriebsausgaben'...Mehr zum Thema 'Finanzamt'...

  • BFH: Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
    am 11. Mai 2026 um 9:16

    Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.Mehr zum Thema 'Firmenwagen'...Mehr zum Thema 'Reisekosten'...Mehr zum Thema 'Werbungskosten'...Mehr zum Thema 'Fahrtkosten'...

  • BFH: Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
    am 11. Mai 2026 um 9:07

    Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.Mehr zum Thema 'Abgabenordnung'...Mehr zum Thema 'Erlass'...Mehr zum Thema 'Zinsen'...Mehr zum Thema 'Vorsteuerabzug'...

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